SATZUNG der Sportgemeinschaft Schellerhau e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen e.V. Sportgemeinschaft Schellerhau (SG Schellerhau).
2. Er hat seinen Sitz in Schellerhau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Dieser Zweck soll insbesondere durch die regelmäßig stattfindenden Übungs- und Trainingsstunden, die Beteiligung an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände. Die Durchführung von Kursen und den Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern erfüllt werden. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und sich an der Aussprache zu beteiligen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses beider Elternteile bzw. gesetzlichen Vertretern. Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter haben die Pflicht den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2 . Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Fälligkeit und die Zahlungsweise werden in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. Bei Abbuchung des Mitgliedsbeitrages führt der Verein das SEPA-Verfahren durch.
2. Die Abteilungen des Vereins können zur Deckung ihrer Mehrkosten (sportartspezifische Kosten) von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag (Abteilungsumlage) erheben. Diese werden auf den Abteilungsversammlungen beschlossen, durch den Vorstand genehmigt und in der Vereinsbeitragsordnung erfasst.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Ordnungen
Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung .
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 4. Quartal, statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladungen einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich mindestens zusammen aus:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage
der Jahresplanung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Organämter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 11 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B.: seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV- System / in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Landessportbundes Sachsen, Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten, des KSB Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und sonstige Verbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter, Geschlecht und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten durch Rundschreiben an die Mitglieder bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Vereinswettkampfergebnissen. Nur Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und sonstige Mitglieder ,die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
4. Der Verein informiert die Presse sowie das Amtsblatt der Stadt Altenberg über Wettkampf- ergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personen-bezogenen Daten erheben. Im Falle eines Einwandes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Altenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.01.2001 beschlossen und mit deren Zustimmung am 02.12.2016 verändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Seitenanfang
Schellerhauer Kammlauf - Satzung des Vereins
|